Marktgemeinde Fürstenzell

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Hochwasserschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe

Regelmäßig prüft die Gemeinde in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt die Hochwasserbedrohung für die Gemeinde.
Gerade Starkregenereignisse können überall mit verheerenden Folgen auftreten. Es können jedoch durch gezielte Vorsorgemaßnahmen ganz wesentlich Schäden in Folge von Wassergefahren minimiert werden.
 

Hochwasser - So können Sie sich selbst schützen

1. Vor dem Hochwasser

1.1. Bauvorsorge betreiben:
- Hochwassergefährdete Stockwerke und Gebäudeteile angepasst nutzen
- Hochwasserverträgliche Baumaterialien verwenden
- Versorgungseinrichtungen (Heizanlage, Strom, Wasser) unter Berücksichtigung der Hochwassergefahr planen oder umbauen

1.2. Sich finanziell absichern:
- Elementarschadenversicherung für Gebäude und Hausrat abschließen
- Rücklagen für den Schadensfall bilden

1.3. Vorbereitende Maßnahmen treffen:
- Schalbretter, wasserfeste Sperrholzplatten und Silikon zum Abdichten gefährdeter Räume anschaffen, Heizöltank sichern (Verankerung oder Ballastierung gegen Aufschwimmen) und Tanks verwenden, die für „Wasserdruck von außen“ geeignet sind (vgl. Merkblatt des bayerischen Umweltministeriums)
- Absperrmöglichkeiten von Leitungen vorbereiten
- Gefährliche Stoffe oder Chemikalien rechtzeitig auslagern
-Versorgung hilfebedürftiger oder kranker Personen planen (z. B. durch „Evakuierung“ zu Verwandten oder Freunden außerhalb der Gefahrenzone)
- Evakuierung von Tieren planen/vorbereiten
- Im Gefahrenfall können Festnetztelefon und auch Mobilfunknetz ausfallen: Daher mit Nachbarn Not- und Gefahrenzeichen absprechen
- Alle Familienmitglieder über die getroffenen Vorsorgemaßnahmen (v. a. Hauptschalter und Absperrventile, richtiges Verhalten, Dokumentensicherung usw.) informieren. Mit allen Familienmitgliedern die Aufgabenverteilung im Ernstfall absprechen

1.4. In Einzelfällen notwendig:
- Lebensmittel- und Trinkwasservorrat anlegen
- Netzunabhängiges Radio und ausreichend Reservebatterien sicherstellen
- Netzunabhängige Notbeleuchtung sicherstellen
- Netzunabhängige Kochgelegenheit sicherstellen
- „Ersatztoilette“ planen
- Notgepäck und Sicherung von Dokumenten vorbereiten

2. Wenn sich ein Hochwasser ankündigt

- Aktuelle Wettermeldungen, Hochwassernachrichten und Hochwasserwarnungen über die Rundfunksender, die Videotexttafeln von Fernsehsendern Ihres Sendegebiets und ggf. Internet verfolgen
- Gefährdete Gewässer- und Uferbereiche verlassen, Warnungen von Vorabsenkungen von Talsperren und Stauanlagen und künstlichen Hochwasserwellen beachten
- Ggf. Mitbewohner oder Nachbarn, die gerade nicht vor Ort sind, informieren 
- Getroffene Vorsorgemaßnahmen überprüfen und ergänzen 
- Wichtige Telefonnummern aktualisieren und griffbereit halten
- Gefährdete Räume leer räumen, Gefährdete Türen, Fenster, Abflussöffnungen usw. abdichten
- Heizungen und elektrische Geräte in bedrohten Räumen sichern bzw. abschalten (Stromschlaggefahr entsteht bereits bei Kondenswasser! Tiefkühltruhe berücksichtigen)
- Hausentwässerungsanlagen und Rückstauklappen im Keller überprüfen

3. Während des Hochwassers

3.1. Menschenleben vor Sachwerten:
- Menschenrettung geht der Erhaltung von Sachwerten immer vor!
- Keine Rettungsversuche ohne Eigensicherung, rufen Sie Hilfe!
- Bei Gefahr von Überschwemmungen keinesfalls in Keller oder Tiefgaragen gehen!
- Kinder aus dem Überschwemmungsgebiet in Sicherheit bringen!
- Uferbereiche nicht betreten. Hier besteht Unterspülungs- und Abbruchgefahr! Gleiches gilt für überflutete/teilüberflutete Straßen: Absperrungen beachten und Anweisungen der Gemeinde und Einsatzkräfte unbedingt Folge leisten!
- Auf Hochwasser führenden Gewässern nicht mit Privatbooten „spazieren“ fahren (Wellenbildung und Gefahr von Hindernissen)

3.2. Vorsicht bei Kraftfahrzeugen:
- Keine überfluteten Straßen durchfahren! Dringt Wasser in den Motorraum, droht erheblicher Schaden; die Betriebstemperatur eines Katalysators liegt bei rund 700°C, plötzliche Abkühlung kann zum Zerspringen des Keramikkopfes führen
- Steht das Fahrzeug bis zur Ölwanne oder über die Räder im Wasser, keinesfalls starten, sondern abschleppen und in Werkstatt überprüfen lassen

4. Nach dem Hochwasser

- Wasserreste und Schlamm entfernen, betroffene Räume jedoch erst leer pumpen, wenn das Hochwasser abgeflossen und der Grundwasserspiegel ausreichend gesunken ist (Gefahr durch Auftrieb und Wasserdruck)
- Fußbodenbeläge und Verkleidungen zur Kontrolle entfernen oder öffnen
- Betroffene Bereiche schnellstmöglich trocknen, um Bauschäden, Schimmelpilzbefall oder anderen Schädlingsbefall zu verhindern
- Beschädigte Bausubstanz überprüfen lassen (Statik)
- Vom Hochwasser betroffene elektrische Geräte und Anlagen vor Inbetriebnahme vom Fachmann überprüfen lassen
- Heizöltanks auf Schäden überprüfen
- Feuerwehr verständigen, wenn Schadstoffe (z.B. Pflanzenschutzmittel, Farben, Lacke, Reiniger, Heizöl) freigesetzt wurden. Eigene Maßnahmen (Ölbindemittel) nur in Absprache mit der Feuerwehr vornehmen
- Räume, in denen gearbeitet wird, gut belüften. Bei freigesetzten Schadstoffen nicht Rauchen und offenes Feuer vermeiden
- Obst, Gemüse oder Salat aus überschwemmten Gebieten nicht verzehren
- Bei dicken Ölschlammschichten in Gärten oder auf Feldern das Landratsamt bzw. das Amt für Landwirtschaft verständigen
- Informationen zu möglichen Badeverboten beachten

Ergänzende Hinweise:

Weiterführende Informationen und Links

Hochwasserschutzmaßnahmen durch die Gemeinde

Über Ihr Wasserwirtschaftsamt erhalten Sie nähere Informationen über die Schutzmaßnahmen und Vorbereitungen, um die Auswirkungen von Hochwasser zu begrenzen, sowie zu der für Ihr Gemeindegebiet kritische Hochwassermarke.

Gewässer erster und zweiter Ordnung; Informationen zur Gewässerunterhaltung

Mehr Informationen

Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Staates und der Kommunen.

Beschreibung

Die Unterhaltung Gewässer erster und zweiter Ordnung ist Aufgabe des Freistaats Bayern und wird von den Wasserwirtschaftsämtern durchgeführt. Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund.

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

    Gewässer werden in Ordnungen eingeteilt. Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
     
  • Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die im "Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung" aufgeführten Gewässer (siehe Anlage 1 des Bayerischen Wassergesetzes)
  • Gewässer zweiter Ordnung: Gewässer, die im "Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung" eingetragen sind
  • Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links

Gewässer dritter Ordnung; Informationen zur Gewässerunterhaltung

Mehr Informationen

Die Unterhaltung Gewässer dritter Ordnung ist in Bayern eine Aufgabe der Kommunen bzw. Wasser- und Bodenverbände.

Beschreibung

In Bayern gibt es etwa 90.000 km kleinere Gewässer. Die Kommunen bzw. Wasser- und Bodenverbände sind zur Unterhaltung dieser Gewässer verpflichtet. Teilweise ist diese Unterhaltungspflicht auch auf Nutzer (z. B. Wasserkraftanlagenbetreiber) übertragen.

Haben Sie Fragen zum Unterhalt und zum baulichen Zustand von kleineren Gewässern und ihren Ufern, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde.

Hinweise

Bei Fragen rechtlicher Art kann Ihnen die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) weiterhelfen.

Anregungen und Antworten fachlicher Art erhalten Sie vom örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

Zuständigkeiten

Markt Fürstenzell - SG 31.1 - Bauordnungsrecht, Wasserrecht
Marienplatz 7
94081 Fürstenzell
Herr Martin Schmoigl

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Herr Martin Schmoigl

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
Detterstraße 20, 94469 Deggendorf
Tel. (0991) 25 04-0,
Fax (0991) 25 04-200
E-Mail: poststelle@wwa-deg.bayern.de

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